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Release 4.13 – Ausbildungsumlagen nach PflBG

Am 01. Januar 2020 tritt das neue Pflegeberufegesetz (PflBG) in Kraft. Mit diesem Gesetz wird die Ausbildung in den Pflegeberufen grundlegend umstrukturiert und modernisiert. Die Finanzierung der neuen Pflegeausbildung erfolgt zukünftig über den Ausbildungsfonds, welcher in jedem Bundesland einzurichten ist. Der Ausbildungsfonds wird durch einen Teil durch die Ausbildungsumlagen finanziert, die auch Pflegedienste entrichten sollen.
Da es noch viele offene Fragen gibt und eine Aufklärung über die Einführung nötig ist, haben wir uns entschieden, ein Release zur Einführung der Ausbildungsumlagen nach dem Pflegeberufegesetz zu veröffentlichen.

Wie bin ich von den Ausbildungsumlagen betroffen?

Sie als Pflegedienst sollen ab dem 01.01.2020 die Ausbildungsumlagen für die Leistungen SGB XI erheben. Die erhobenen Umlagen werden an den Ausbildungsfonds ausgezahlt. Die Art und Form der Bezahlung hängt von Ihren Bundesland sowie Vertragspartner ab. Bitte beachten Sie, dass die Einführung der Ausbildungsumlagen von Bundesland zu Bundesland variiert.
Es gibt zwei Arten für die Erhebung der Ausbildungsumlagen. Beide Arten hängen von Ihrer Vergütungsform ab:

Als Punktwert

Wenn Sie nach Punktwert abrechnen, wird Ihr Punktwert für die Ausbildungsumlagen erhöht. Wie hoch die Erhöhung bzw. der Punktwert sein für die Ausbildungsumlage wird, hängt von der Region in welcher Sie ansässig sind ab.

Falls sie den Punktwert um die Ausbildungsumlagen erhöht haben, so sollte dieses rückgängig gemacht werden. Sie pflegen den Punktwert für die Ausbildungsumlagen separat wie oben beschrieben ein.

Als Zuschlag mit einem festen Betrag (z.B. pro Besuch)

Sie berechnen die Ausbildungsumlagen wie einen Zuschlag; pro Besuch oder Tag ab.
Wie Sie die Ausbildungsumlagen berechnen sollen und wie hoch der Betrag ist, darüber werden Sie von Ihrem Vertragspartner/Verband informiert.

Was muss ich dafür tun?

Sie sollen den Betrag für die Ausbildungsumlagen in meinpflegedienst.com einpflegen.

Punktwert:

Falls Sie die Ausbildungsumlagen in Form eines Punktwertes festgesetzt wurde, so können Sie den Punktwert in die Leistungen SGB XI eintragen.
Die Ausbildungsumlagen nach Pflegeberufegesetz werden Ihnen dort in einem separaten Feld angezeigt.

Punktwert Ausbildungsumlagen

Zuschlag mit einem festen Betrag:

Sie pflegen den neuen Zuschlag in die Leistungen SGB XI ein. Den Zuschlag können Sie wie jede andere Leistung auswählen und für die Abrechnung verwenden.

Klienten benachrichtigen:

Mit den Ausbildungsumlagen erhöhen sich die Preise und damit auch die Kosten für die Leistungsempfänger. Dabei sollen Sie die Kostenvoranschläge für die Klienten neu kalkulieren oder mit einem Rundschreiben die Klienten in Kenntnis setzen. Ein Tipp: das Rundschreiben können Sie mit dem Modul Serienbriefe erstellen und versenden.

Was ändert sich in der Abrechnung?

Sie erstellen die Rechnungen wie gehabt. Die einzige Änderung bei den Rechnungen ist, dass im unteren Teil des Ausdruckes die berechneten Ausbildungsumlagen mit dem Punktwert und der Gesamtanzahl der Punkten ausgewiesen werden.

Rechnung Ausbildungsumlagen

Falls Sie die Rechnungen per DTA an die Pflegekasse senden, wird der Punktwert der Ausbildungsumlagen automatisch mitgesendet. Beim DTA werden die Ausbildungsumlagen nicht separat ausgewiesen, der bestehende Punktwert wird mit dem Punktwert der Ausbildungsumlagen addiert.
Beim Kostenvoranschlag werden die Ausbildungsumlagen ausgegeben, damit die Klienten auch ersehen können, wie viel vom Betrag für die Ausbildungsumlagen entfällt.

Wie werden die Daten an den Steuerberater gesendet?

Die DATEV-Schnittstelle wurde um ein Konto für die Ausbildungsumlage erweitert. Wenn Sie die Rechnungen per DATEV exportieren, werden die Ausbildungsumlagen separat auf dem neuen Konto ausgewiesen.

DATEV Ausbildungsumlagen

Es ist wichtig die Ausbildungsumlagen nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) nicht mit den Altenpflege-Ausbildungsumlagen zu erheben, denn diese werden separat erhoben.

Weitere Informationen zu den Ausbildungsumlagen sowie dem Pflegeberufegesetz finden Sie unter: