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Leistungsarten
Was sind Leistungsarten?
Bei meinpflegedienst.com haben Sie Zugriff auf verschiedene Leistungsarten, die Ihnen bei der Pflege unterstützend zur Seite stehen. Sie können die Leistungsarten individuell auswählen, die von Ihrer Einrichtung angeboten werden. Dadurch wird das Programm auf Ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten und es werden nur die relevanten Leistungsarten angezeigt.
Warum brauchen Sie Leistungsarten?
- Individuelle Auswahl der angebotenen Leistungen
- Korrekte Abrechnung gegenüber Kostenträgern
- Übersicht über alle gesetzlichen und privaten Leistungsgrundlagen
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So finden Sie das Modul:
Hauptmenü → Einstellungen → Leistungsarten
Leistungen nach SGB V (Krankenversicherung)
§ 37.1 SGB V — Krankenhausvermeidung
Versicherte erhalten häusliche Krankenpflege, wenn Krankenhausbehandlung geboten aber nicht ausführbar oder verkürzt ist. Die Leistung umfasst Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht auf 4 Wochen, in Ausnahmefällen kann die Krankenkasse einen längeren Zeitraum bewilligen.
§ 37.1a SGB V — Unterstützungspflege
Versicherte erhalten wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung — insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder ambulanten Krankenhausbehandlung — Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Anspruch besteht, sofern keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.
§ 37.2 SGB V — Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege unterstützt den Heilungsprozess, lindert oder verhindert Krankheiten und kann Krankenhausaufenthalte vermeiden oder verkürzen. Die Leistungen umfassen Grundpflege, Behandlungspflege und häusliche Betreuung. Eine ärztliche Verordnung sowie die Anerkennung durch die Pflege- oder Krankenkasse sind erforderlich.
§ 37C SGB V — Außerklinische Intensivpflege
Versicherte mit besonders hohem Bedarf an Behandlungspflege haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Ein hoher Bedarf liegt vor, wenn die ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft erforderlich ist. Die Leistung muss durch einen qualifizierten Vertragsarzt verordnet werden. Bei beatmeten oder tracheotomierten Versicherten ist das Ziel die Reduktion der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung.
§ 39C SGB V — Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Wenn die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37.1a nicht ausreichen — bei einem Zustand durch schwere Krankheit, akute Verschlimmerung, Krankenhausaufenthalt oder ambulante Operation — kann der Versicherte für eine Übergangszeit in Kurzzeitpflege (stationäre Einrichtung) gehen. Voraussetzung: keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5.
§ 38 SGB V — Haushaltshilfe
Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder Schwangerschaft ihren Haushalt nicht weiterführen können und keine andere im Haushalt lebende Person dies übernehmen kann. Die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt.
§ 23 SGB V — Medizinische Vorsorgeleistungen
Maßnahmen und Untersuchungen zur Vorbeugung, Früherkennung und rechtzeitigen Behandlung von Erkrankungen. Dazu gehören Gesundheitsuntersuchungen, Impfungen, Krebsvorsorgeuntersuchungen und Beratungen zur Lebensführung.
Leistungen nach SGB XI (Pflegeversicherung)
§ 36 SGB XI — Pflegesachleistung
Häusliche Pflegehilfe für pflegebedürftige Personen. Die Leistungen umfassen Grundpflege, hauswirtschaftliche Hilfe und individuelle Betreuungsangebote. Die Pflegekasse stellt finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung, abhängig vom Pflegegrad.
§ 37.3 SGB XI — Beratungseinsatz
Regelmäßige Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger, die zu Hause versorgt werden. Die Besuche gewährleisten eine sichere und qualitativ hochwertige Pflege und bieten pflegenden Angehörigen wertvolle Unterstützung.
§ 7a SGB XI — Pflegeberatung
Individuelle Pflegeberatung für Personen mit anerkanntem Pflegegrad. Ein zertifizierter Pflegeberater schätzt die Situation ein, stellt Leistungen vor und erstellt einen individuellen Versorgungsplan.
§ 41 SGB XI — Tagespflege und Nachtpflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege), wenn häusliche Pflege nicht ausreichend möglich ist. Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Kosten, Betreuung und medizinische Behandlungspflege.
§ 45 SGB XI — Pflegekurse für Angehörige
Pflegekassen bieten pflegenden Angehörigen kostenlose Pflegekurse und Schulungen an. Ziel ist es, das notwendige Pflegewissen zu vermitteln, um die Pflege eigenständig oder teilweise durchführen zu können.
§ 45a SGB XI — Angebote zur Unterstützung im Alltag
Umwandlung des Entlastungsbetrags in Sachleistungen für die Unterstützung im Alltag. Statt des Geldbetrags können Sachleistungen von anerkannten Anbietern (Alltagsbegleiter, ehrenamtliche Helfer, Tages-/Nachtpflegeeinrichtungen) bezogen werden.
§ 45b SGB XI — Entlastungsleistungen
Jeder pflegebedürftige Mensch (Pflegegrad 1 bis 5) hat Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro. Der Betrag ist zweckgebunden und dient der Finanzierung qualitätsgesicherter Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger.
§ 43b SGB XI — Zusätzliche Betreuung und Aktivierung
Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen mit erheblichem Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung. Ziel ist die Förderung von Lebensqualität, Selbstständigkeit und sozialer Teilhabe.
§ 39 SGB XI — Verhinderungspflege
Wenn eine Pflegeperson verhindert ist, haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Ersatzpflege für bis zu 42 Tage pro Kalenderjahr. Die Pflegekasse kann bis zu 1.612 EUR jährlich übernehmen, mit Mitteln aus der Kurzzeitpflege auf bis zu 2.418 EUR erweiterbar.
Weitere Leistungsarten
SGB IX — Rehabilitation und Teilhabe
Das SGB IX regelt die Rehabilitation und Integration von Menschen mit Behinderung. Ziel ist die Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe in der Gesellschaft. Auch als Assistenzleistung bezeichnet.
SGB XII — Sozialamt
Leistungen, die ausschließlich vom Sozialamt übernommen werden. Für den Anspruch muss eine Genehmigung des zuständigen Sozialamtes vorliegen.
Private Leistungen
Private Leistungen werden nicht von den Kranken- oder Pflegekassen übernommen. Jede Einrichtung kann diese Leistungen eigenständig definieren, anbieten, durchführen und abrechnen.
